Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-1 (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-2 (2) Ziele der Regulierung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-4 (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-5 (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-6 (6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.